Unter Bezugsrecht versteht man die Benennung von Personen, die bei Eintritt einer besonderen Situation in den Genuss bestimmter Vorteile kommen, diese jedoch nicht ursächlich zu verantworten haben.
Beispiel: Bei Abschluss einer Lebens- oder Unfallversicherung wird der Antragsteller aufgefordert, eine Person zu benennen, die im Falle seines vorzeitigen Ablebens in den Genuss der Geldzahlung kommt. Benennt er mehrere Personen, müssen diese bei Eintritt des Versicherungsfalles sich die Summe zu gleichen Teilen aufteilen.
Fließen sonstige Vermögens- oder Sachgegenstände bei Tod des Versicherten in die Erbmasse, erhalten die Begünstigten einer Lebens- oder Unfallversicherung das Bezugsrecht auf die in der Versicherung.
Der Versicherte kann das Bezugsrecht jederzeit ändern; diese Änderung muss jedoch schriftlich gegenüber dem Versicherer angezeigt werden.
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